Der Dienstvorgesetzte leitet ein Disziplinarverfahren ein, wenn ein Dienstvergehen im Raume steht.
Der Dienstvorgesetzte hat die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Der Polizeibeamte ist über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu informieren.
Auch dasVerhalten außerhalb des Dienstes kann als Dienstvergehen bewertet werden.
Der Dienstherr muss den Vorwürfen nachgehen und hierzu den Sachverhalt ermitteln.
Der Polizeibeamte erhält erneut die Gelegenheit, sich abschließend zur Sache zu äußern.
Einstellungsverfügung
Disziplinarverfügung
Der Beamte kann sich gegen die Entscheidung des Dienstherren wehren.
Im Falle eines Disziplinarverfahrens können Sie gerne unverbindlich Kontakt aufnehmen. Sie erhalten innerhalb weniger Stunden eine anwaltliche Rückmeldung.